Allgemeines
1. Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den AGB im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
2. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sind unsere Angebote freiblei-bend, soweit nichts Anderes erklärt wird.
3. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen aufge-hoben werden oder sich als ungültig erweisen, bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen dennoch gültig.
4. Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie finden unabhängig davon Anwendung, ob ein Auftrag über unseren Onlineshop, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder vor Ort erteilt wird. Soweit einzelne Regelungen dieser AGB ausdrücklich nur den Onlineshop betreffen, gelten sie allein für Bestellungen über den Onlineshop. Für alle übrigen Bestellwege finden die nicht ausschließlich auf den Onlineshop bezogenen Regelungen entsprechende Anwendung.
Vertragsschluss im Onlineshop
Die Darstellung der Produkte im Onlineshop stellt kein rechtlich binden-des Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Bestel-lung.
Durch Anklicken des Bestellbuttons gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab.
Der Vertrag kommt zustande, sobald wir die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail annehmen oder die Ware versenden.
Bestellablauf
Der Kunde kann Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und seine Eingaben vor Absenden der Bestellung jederzeit korri-gieren.
Der Vertragstext wird von uns gespeichert. Die Bestelldaten und die AGB werden dem Kunden per E-Mail zugesendet.
Vertragssprache ist Deutsch.
Preise und Versandkosten
1. Alle Preise sind Endpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwert-steuer.
Zuzüglich zu den angegebenen Preisen können Versandkosten anfallen. Diese werden im Bestellprozess gesondert ausgewiesen.
2. Bei Aufträgen von Verbrauchern weisen wir in unserer Rechnung einen im Einzelfall vereinbarten Mengenrabatt gesondert aus. Über-schreitet die Abnahme den vereinbarten Mengenansatz um mehr als 10 von Hundert, kann der Verbraucher die Vereinbarung eines höheren Mengenrabatts verlangen. Unterschreitet die Abnahme den vereinbar-ten Mengenansatz um mehr als 10 von Hundert, können wir die Verein-barung eines geringeren Mengenrabatts verlangen. In beiden Fällen bestimmt sich die Erhöhung oder Verminderung des Mengenrabatts nach dem Verhältnis des vereinbarten Mengenansatzes zu dem im Einzelfall vereinbarten Mengenrabatt.
3. Bei Aufträgen von Unternehmern gilt das Folgende:
a) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfass-ten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 von Hundert von dem im Vertrag vorgesehen Umfang ab, gilt der vertragliche Einheits-preis.
b) Für eine über 10 von Hundert hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichti-gung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
c) Bei einer über 10 von Hundert hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit wir nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhalten. Die Erhöhung des Einheits-preises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung unserer allgemeinen Geschäftskosten auf die verrin-gerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer ist entsprechend dem neuen Preis zu vergüten.
d) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
e) Treffen Arbeitsanweisungen von Unternehmern bei Lohnarbeiten die Grundlage unserer Preiskalkulation sind,
nicht zu und ergibt sich daraus ein 10 von Hundert übersteigender Mehraufwand, werden wir unverzüglich und vor Ausführung des Auf-trags die Entschließung des Unternehmers einholen. Weist der Unter-nehmer uns an, den Auftrag auszuführen, ohne dass zuvor Einverneh-men über einen geänderten Preis oder einen Ausgleich in anderer Weise erzielt wird, behalten wir uns eine Nachforderung vor. Die Be-rechnung der Nachforderung orientiert sich an den Preisermittlungs-grundlagen des bisherigen Einheits- oder
Pauschalpreises. In diesem vorgegebenen Rahmen bilden wir den neuen Preis. Dabei wird ausschließlich der tatsächliche Mehraufwand berücksichtigt.
f) Der Unternehmer erhält in den vorstehend neben lit. b) bis d) be-stimmten Fällen auf Verlangen unsere ursprüngliche Preiskalkulation. In dem neben lit. e) geregelten Fall erhält der Unternehmer unsere ur-sprüngliche Preiskalkulation mit der Berechnung der Nachforderung.
Liefer- und Leistungszeit
1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, es ist ein Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2. BGB oder § 376 Handelsge-setzbuch (HGB) vereinbart. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Ist ein Abruf von Leistungen oder Lieferungen durch den Kunden vereinbart, beginnt die Frist erst mit Eingang des Abrufs bei uns. Behält sich der Kunde die Mitteilung sonstiger Einzelheiten zur Ausführung der Lieferung vor, beginnt die Frist erst mit Zugang der Mitteilung bei uns.
2. Bei unvorhersehbaren Ereignissen Höherer Gewalt – Einwirkung elementarer Naturkräfte, Krieg, Reaktorunfälle – oder sonstigen Ereig-nissen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die Liefe-rung für die Dauer der Behinderung bis zu drei Monaten aufzuschieben. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Besteht das Ereignis Höherer Gewalt oder das sonstige Ereignis nach Ablauf dieser Auf-schubfrist fort, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dann dem Kunden zu. Im Falle des Rücktritts wegen Höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausge-schlossen. Vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen sind von uns unverzüglich zu erstatten.
Lieferbedingungen
Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.
Lieferzeiten werden im jeweiligen Angebot angegeben.
Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind binnen 14 Werktagen nach Erhalt sofort und ohne Abzug fällig.
2.Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
3. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen, rechtskräf-tig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen möglich.
4. Der Unternehmer kann Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrit-tener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen ausüben.
Zahlungsarten
Die verfügbaren Zahlungsarten werden im Onlineshop angezeigt.
Versand und Gefahrübergang
Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware erst mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Die Transportkosten trägt der Kunde, sofern nicht anders vereinbart. Wir bemühen uns, bei der Wahl der Versandart und des Versandweges Interessen und Wünsche des Kunden zu berück-sichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, zu Lasten des Kunden.
Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum an der gelieferten Sache (Vorbehaltsware) geht erst dann auf den Verbraucher als Kunde über, wenn er die vereinbarte Vergütung vollständig an uns gezahlt hat.
2. Bei Lieferungen an Unternehmer gilt ergänzend ein erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart wie folgt:
a) Wir behalten uns das Eigentum bis zur Bezahlung aller bestehender und noch entstehenden, künftigen Forderungen aus der Geschäftsver-bindung vor.
b) Bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für jede Saldoforderung zu unseren Gunsten.
c) Eine Be- oder Weiterverarbeitung, Montage oder sonstige Verwer-tung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich. Das Anwartschaftsrecht des Unternehmers setzt sich an der neu entstan-denen Sache fort.
d) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigen-tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag unserer Forderung) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Erfolgt die Verbindung oder Vermi-schung in der Weise, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsa-che anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Unternehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. e) Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Unternehmer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag unserer Forderung) mit allen Nebenrechten ein-schließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, hilfsweise an rangbereitester Stelle ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grund-stücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. f) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware, auch die be- oder verarbeitete oder verbundene oder vermischte, im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Unternehmer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fak-turaendbetrages unserer Forderung ab, die ihm bezüglich der veräußer-ten Sache gegen seine Abnehmer erwachsen. Die Abtretung erfolgt einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten, insbesondere der Rechte aus einem mit dem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbe-halt. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Unternehmer wird zur Einzie-hung der Forderung ermächtigt. Zur weiteren Abtretung dieser Forde-rungen an Dritte ist der Unternehmer nicht berechtigt. Der Unternehmer tritt weiter sicherungshalber alle Forderungen gegenüber Versiche-rungsgesellschaften bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe des Fak-turaendbetrages unserer Forderung gegenüber dem Unternehmer an uns ab. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers, aber nach unserer Wahl, insoweit freizu-geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur kurzzeitig um mehr als 10 von Hundert über-steigt. Die Berechtigung zum Weiterverkauf und zum Einzug der Forde-rungen können wir mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn der Unter-nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht fristge-recht nachkommt oder konkrete Hinweise auf eine Vermögensgefähr-dung vorliegen. Die Berechtigung erlischt automatisch, wenn gegen den Unternehmer Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
3. Bei Beschlagnahme, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen oder Verfügungen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns oder unseren Beauftragten unverzüglich jeden Zugang zu gewähren, damit wir entsprechende Feststellungen treffen und die Vorbehaltsware sichern können.
Mängel/Gewährleistung
1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das gelieferte Produkt mit denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungs-zweck, der sich aus der Produktbeschreibung und unserer Auftragsbe-stätigung ergibt. Andere, weitergehende Merkmale oder Verwendungs-zwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN – Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.
2. Handelt es sich um einen Unternehmer, hat der Kunde die Sache unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
3. Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung auch nach dem zweiten Versuch fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertra-ges (Rücktritt) verlangen. Lassen wir eine uns gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern, so steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zu, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 von Hundert der bestellten Menge können im kaufmännischen Verkehr nicht beanstandet werden. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Für das Fehlen zugesi-cherter Eigenschaften haften wir im kaufmännischen Verkehr nur insoweit, als die Versicherung den Zweck verfolgt, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern.
4. Bei einem Unternehmer verjähren Gewährleistungs-ansprüche in 12 Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2. (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2. (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Kunden im Bestellprozess zur Verfügung gestellt wird.
Haftungsbeschränkung
Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Im Falle einer solchen Haf-tung aus leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar sind. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn wir wegen Arglist, für eine von uns garantierte Beschaffenheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden haften, die aus der Verletzung der Gesundheit, des Kör-pers oder des Lebens entstehen. Soweit unsere Haftung ausgeschlos-sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Vertreter et cetera. Die Rechte des Kunden aufgrund der Gewährleis-tung bleiben unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Besondere Bestimmungen für Werk- und Dienstleistungen (zum Beispiel Garten- und Landschaftsbau)
1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend für Aufträge über Werk- und Dienstleistungen, etwa im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus. Sie gehen den übrigen Regelungen dieser AGB vor, soweit sie von diesen abweichen. Die ausschließlich auf den Waren-verkauf bezogenen Regelungen, insbesondere zum Eigentumsvorbehalt sowie zur kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht, finden auf reine Werk- und Dienstleistungen keine Anwendung.
2. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistung ergibt sich aus unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung. Zusätzliche oder geänderte Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gesondert vergütet. Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, weisen wir Arbeitszeit und Materialkosten gesondert aus.
3. Der Kunde stellt sicher, dass wir die Leistung ungehindert erbringen können. Er gewährt uns rechtzeitig Zugang zum Grundstück oder zum Leistungsort und stellt die erforderlichen Anschlüsse, Genehmigungen und Informationen bereit. Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf einer unterlassenen Mitwirkung des Kunden beruhen, hat der Kunde zu vertreten.
4. Werkleistungen sind nach ihrer Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt ausdrücklich oder durch Ingebrauchnahme der Leis-tung. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verwei-gert werden. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und beginnt die Verjährung der Mängelansprüche.
5. Bei Mängeln einer Werkleistung sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Für die Verjährung der Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Diese betragen bei Werkleistungen in der Regel zwei Jahre ab Abnahme. Besteht der Erfolg der Leistung in der Herstellung, Wartung oder Ver-änderung eines Bauwerks, so beträgt die Frist fünf Jahre.
6. Erbringen wir wiederkehrende Pflege- oder Wartungsleistungen, etwa die laufende Garten- oder Grünflächenpflege, handelt es sich um Dienstleistungen ohne geschuldeten Werkerfolg. Eine förmliche Ab-nahme findet insoweit nicht statt. Verträge über laufende Pflege- oder Wartungsleistungen können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7. Bei größeren bauwerksbezogenen Leistungen kann die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) geson-dert vereinbart werden. Ohne eine solche Vereinbarung gelten die vorstehenden Bestimmungen sowie die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und deren Zahlung ist Bernkastel-Kues.
Gerichtsstand
1. Für Streitigkeiten mit einem Verbraucher oder einem Kleingewerbe-treibenden bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Gesetz.
2. Für alle Streitigkeiten mit einem Unternehmer, der kein Kleingewer-be-treibender ist, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand der Sitz unse-rer Gesellschaft, bei Streitwerten über 5.000,00 Euro das Landgericht Trier.
DRK-Sozialwerk Bernkastel-Wittlich gGmbH
Moselbahnstraße 2
54470 Bernkastel-Kues
Tel.: +496531 505-0
EMail: info@drk-sozialwerk-bks-wil.de
Amtsgericht Wittlich, HR B 21245
USt-IdNr: DE 149 942 925
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Marcus Heintel
Geschäftsführer: Carsten Müller-Meine
www.drk-sozialwerk.bks-wil.de