Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
- Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den AGB im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
- Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sind unsere Angebote freibleibend, soweit nichts Anderes erklärt wird.
- Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen aufgehoben werden oder sich als ungültig erweisen, bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen dennoch gültig.
Auftragsbestätigung
Aufträge des Kunden gelten als Antrag zum Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Gültige Nebenabreden sind nicht getroffen.
Preise
- Unsere Preise verstehen sich ab Werkstatt zuzüglich Fracht, Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders vereinbart. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Dies gilt auch für die Be- und Verarbeitung von Materialien für Unternehmer.
- Bei Aufträgen von Verbrauchern weisen wir in unserer Rechnung einen im Einzelfall vereinbarten Mengenrabatt gesondert aus. Überschreitet die Abnahme den vereinbarten Mengenansatz um mehr als 10 von Hundert, kann der Verbraucher die Vereinbarung eines höheren Mengenrabatts verlangen. Unterschreitet die Abnahme den vereinbarten Mengenansatz um mehr als 10 von Hundert, können wir die Vereinbarung eines geringeren Mengenrabatts verlangen. In beiden Fällen bestimmt sich die Erhöhung oder Verminderung des Mengenrabatts nach dem Verhältnis des vereinbarten Mengenansatzes zu dem im Einzelfall vereinbarten Mengenrabatt.
- Bei Aufträgen von Unternehmern gilt das Folgende:
a) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfass-ten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 von Hundert von dem im Vertrag vorgesehen Umfang ab, gilt der vertragliche Einheits-preis.
b) Für eine über 10 von Hundert hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichti-gung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
c) Bei einer über 10 von Hundert hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit wir nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhalten. Die Erhöhung des Einheits-preises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung unserer allgemeinen Geschäftskosten auf die verrin-gerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer ist entsprechend dem neuen Preis zu vergüten.
d) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
e) Treffen Arbeitsanweisungen von Unternehmern bei Lohnarbeiten die Grundlage unserer Preiskalkulation sind,
nicht zu und ergibt sich daraus ein 10 von Hundert übersteigender Mehraufwand, werden wir unverzüglich und vor Ausführung des Auf-trags die Entschließung des Unternehmers einholen. Weist der Unter-nehmer uns an, den Auftrag auszuführen, ohne dass zuvor Einverneh-men über einen geänderten Preis oder einen Ausgleich in anderer Weise erzielt wird, behalten wir uns eine Nachforderung vor. Die Be-rechnung der Nachforderung orientiert sich an den Preisermittlungs-grundlagen des bisherigen Einheits- oder
Pauschalpreises. In diesem vorgegebenen Rahmen bilden wir den neuen Preis. Dabei wird ausschließlich der tatsächliche Mehraufwand berücksichtigt.
f) Der Unternehmer erhält in den vorstehend neben lit. b) bis d) be-stimmten Fällen auf Verlangen unsere ursprüngliche Preiskalkulation. In dem neben lit. e) geregelten Fall erhält der Unternehmer unsere ur-sprüngliche Preiskalkulation mit der Berechnung der Nachforderung
Liefer- und Leistungszeit
- Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, es ist ein Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2. BGB oder § 376 Handelsgesetzbuch (HGB) vereinbart. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Ist ein Abruf von Leistungen oder Lieferungen durch den Kunden vereinbart, beginnt die Frist erst mit Eingang des Abrufs bei uns. Behält sich der Kunde die Mitteilung sonstiger Einzelheiten zur Ausführung der Lieferung vor, beginnt die Frist erst mit Zugang der Mitteilung bei uns.
- Bei unvorhersehbaren Ereignissen Höherer Gewalt – Einwirkung elementarer Naturkräfte, Krieg, Reaktorunfälle – oder sonstigen Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung bis zu drei Monaten aufzuschieben. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Besteht das Ereignis Höherer Gewalt oder das sonstige Ereignis nach Ablauf dieser Aufschubfrist fort, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dann dem Kunden zu. Im Falle des Rücktritts wegen Höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen sind von uns unverzüglich zu erstatten.
Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind binnen 14 Werktagen nach Erhalt sofort und ohne Abzug fällig.
- Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
- Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen möglich.
- Der Unternehmer kann Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen ausüben.
Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Dies gilt nicht, wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen ausliefern. Die Transportkosten trägt der Kunde, sofern nicht anders vereinbart. Wir bemühen uns, bei der Wahl der Versandart und des Versandweges Interessen und Wünsche des Kunden zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, zu Lasten des Kunden.
Eigentumsvorbehalt
- Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Sache (Vorbehaltsware) geht erst dann auf den Verbraucher als Kunde über, wenn er die vereinbarte Vergütung vollständig an uns gezahlt hat.
- Bei Lieferungen an Unternehmer gilt ergänzend ein erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart wie folgt:
a) Wir behalten uns das Eigentum bis zur Bezahlung aller bestehender und noch entstehenden, künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
b) Bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für jede Saldoforderung zu unseren Gunsten.
c) Eine Be- oder Weiterverarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich. Das Anwartschaftsrecht des Unternehmers setzt sich an der neu entstandenen Sache fort.
d) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag unserer Forderung) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Unternehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Unternehmer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag unserer Forderung) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, hilfsweise an rangbereitester Stelle ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
f) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware, auch die be- oder verarbeitete oder verbundene oder vermischte, im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Unternehmer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages unserer Forderung ab, die ihm bezüglich der veräußerten Sache gegen seine Abnehmer erwachsen. Die Abtretung erfolgt einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten, insbesondere der Rechte aus einem mit dem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Unternehmer wird zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Zur weiteren Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist der Unternehmer nicht berechtigt. Der Unternehmer tritt weiter sicherungshalber alle Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe des Fakturaendbetrages unserer Forderung gegenüber dem Unternehmer an uns ab. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers, aber nach unserer Wahl, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur kurzzeitig um mehr als 10 von Hundert übersteigt. Die Berechtigung zum Weiterverkauf und zum Einzug der Forderungen können wir mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht nachkommt oder konkrete Hinweise auf eine Vermögensgefährdung vorliegen. Die Berechtigung erlischt automatisch, wenn gegen den Unternehmer Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
3. Bei Beschlagnahme, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen oder Verfügungen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns oder unseren Beauftragten unverzüglich jeden Zugang zu gewähren, damit wir entsprechende Feststellungen treffen und die Vorbehaltsware sichern können.
Mängel/Gewährleistung
- Vertragsgegenstand ist ausschließlich das gelieferte Produkt mit denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und unserer Auftragsbestätigung ergibt. Andere, weitergehende Merkmale oder Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN – Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.
- Handelt es sich um einen Unternehmer, hat der Kunde die Sache unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
- Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung auch nach dem zweiten Versuch fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Lassen wir eine uns gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern, so steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zu, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 von Hundert der bestellten Menge können im kaufmännischen Verkehr nicht beanstandet werden. Dem Kunden stehen wegen eines Mangels der Sache keine Schadensersatzansprüche zu. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir im kaufmännischen Verkehr nur insoweit, als die Versicherung den Zweck verfolgt, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern.
- Bei einem Unternehmer verjähren Gewährleistungs-ansprüche in 12 Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2. (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2. (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
Haftungsbeschränkung
Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Im Falle einer solchen Haftung aus leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar sind. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn wir wegen Arglist, für eine von uns garantierte Beschaffenheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden haften, die aus der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens entstehen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Vertreter et cetera. Die Rechte des Kunden aufgrund der Gewährleistung bleiben unberührt.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und deren Zahlung ist Bernkastel-Kues.
Gerichtsstand
- Für Streitigkeiten mit einem Verbraucher oder einem Kleingewerbetreibenden bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Gesetz.
- Für alle Streitigkeiten mit einem Unternehmer, der kein Kleingewerbe-treibender ist, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft, bei Streitwerten über 5.000,00 Euro das Landgericht Trier.
DRK-Sozialwerk Bernkastel-Wittlich gGmbH
Moselbahnstraße 2
54470 Bernkastel-Kues
Tel.: +496531 505-0
EMail: info@drk-sozialwerk-bks-wil.de
Amtsgericht Wittlich, HR B 21245
USt-IdNr: DE 149 942 925
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Marcus Heintel
Geschäftsführer: Carsten Müller-Meine